Sonderregelungen für vollständig Geimpfte und Genesene
31.05.2021 · Gesamtclub
1. Geltungsbereich
Die "Sonderregelungen zum Sportbetrieb für vollständig Geimpfte und Genesene" gelten für nachfolgende Personen: "Vollständig Geimpfte" und "Genese" gemäß der Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021.
Vollständig Geimpfte und Genesene können zur "Individualsport"-Regelung der Landesregierung hinzugerechnet werden.
Zwingende Voraussetzung: Vor der erstmaligen Sportausübung, die über die bisherigen "Individualsport-Regeln" hinaus gehen, haben die vollständig Geimpften und die Genesenen gegenüber dem Vorstand eine rechtsverbindliche, schriftliche Erklärung mittels gesonderten Vordruckes abzugeben. Der Vordruck ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Der Vordruck ist entweder in den Briefkasten einzuwerfen oder als Scan per E-Mail an buero@hrc1880 zu senden.
Es gelten die gleichen Regeln wie für alle Mitglieder, so wie sie in der jeweils aktuellen Fassung der "Regelungen zum Sportbetrieb im Zusammenhang mit COVID-19" und im "Hygieneplan" dokumentiert sind. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass alle Zusammenkünfte, die nicht unmittelbar Sport sind, auf dem gesamten Clubgelände weiterhin untersagt sind. Auch das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ist weiterhin verpflichtend.
3. Rudern auf dem Wasser:
Erlaubt ist zusätzlich das Rudern im Mannschaftsboot. Eine Reservierung der Mannschaftsboote über Terminland ist nicht erforderlich (Einer und Zweier müssen weiterhin über Terminland reserviert werden).
Maximal zwei Besatzungsmitglieder dieser Mannschaft dürfen noch nicht den vollständigen Impfschutz haben.
4. Tanzen:
5. Indoor-Sport (gültig für beide Abteilungen):
Wir bitten alle Mitglieder und Gäste um einen äußerst verantwortungsvollen und strikten Umgang mit diesen Sonderreglungen. Gegenüber Mitgliedern, die gegen diese Sonderreglungen verstoßen, behalten wir uns vor, die Sportausübung für zunächst 14 Tage gem. Clubsatzung Artikel 22 (2) c) zu untersagen.
Der Vorstand
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